10.12.2020
Kurz gesagt
Der österreichische Nationalrat hat beschlossen, dass öffentliche Schulen und Hochschulen in ihrem eigenen Namen an EU-Förderprogrammen wie Erasmus+ teilnehmen können, Digitalunterricht und Prüfungen via elektronischer Kommunikation erlaubt werden und weitere Anpassungen im Schul- und Hochschulbereich vorgenommen, um die Qualität und Organisation zu verbessern.Ausführlicher
Der österreichische Nationalrat hat ein Bundesgesetz beschlossen, das mehrere Bildungsgesetze ändert. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Schulen: Öffentliche Schulen erhalten eine Teilrechtspersönlichkeit, sodass sie eigenständig am Erasmus+ Programm der EU teilnehmen können. Das bedeutet, sie können Förderanträge stellen, Finanzvereinbarungen abschließen und Förderungen direkt verwalten. Diese Tätigkeiten dürfen aber den Schulbetrieb und die Lehrpläne nicht beeinträchtigen. Eine weitere bedeutende Änderung betrifft den Unterricht: Es wird die Nutzung digitaler Endgeräte wie Notebooks und Tablets im Unterricht geregelt. Der Unterricht kann nun auch unter Einsatz digitaler Lernplattformen erfolgen. Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, dass Leistungsfeststellungen und -beurteilungen der Schüler auch mittels elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Zusätzlich werden neue Bestimmungen für den Wechsel zwischen Schulen mit semestrierten Oberstufen (Schulen, bei denen das Schuljahr in Semester unterteilt ist) und ganztägigen Oberstufen eingeführt. Schüler müssen unter bestimmten Bedingungen Prüfungen ablegen, um ihre Leistungen auszugleichen und weiter aufsteigen zu können. Abschließend wird das Hochschulgesetz angepasst, um den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu erlauben, eigenständig Förderungen anzunehmen und Verträge für wissenschaftliche Arbeiten abzuschließen. Die genehmigten Erasmus+ Aktivitäten müssen künftig veröffentlicht werden.
Eine Übersicht der Reden von Abgeordneten zu diesem Beschluss im Nationalrat. Die Pro- und Contra-Daten sind dem Datensatz des Parlaments entnommen und entsprechen nicht zwangsläufig dem Abstimmungsverhalten der Partei.
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