13.10.2020
Kurz gesagt
Der österreichische Nationalrat hat Änderungen am Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Asylgesetz und BFA-Verfahrensgesetz beschlossen, darunter die Einführung eines neuen Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“, Anpassungen in der Definition von Familienangehörigen im Asylverfahren sowie verpflichtende Rückkehrberatungsgespräche für Personen mit einer Rückkehrentscheidung.Ausführlicher
Der Beschluss des Nationalrates in Österreich ändert mehrere Gesetze, die den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern betreffen. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Hier wurde ein neuer Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" eingeführt, der zur befristeten oder unbefristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Zudem können Drittstaatsangehörige in bestimmten Fällen eine "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber erhalten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Beim Asylgesetz 2005 wurde die Definition von "Familienangehöriger" präzisiert. Künftig gelten als Familienangehörige unter anderem Eltern minderjähriger Asylwerber, Ehegatten oder eingetragene Partner von Asylwerbern, sofern die Ehe oder Partnerschaft vor der Einreise bestand, sowie minderjährige, ledige Kinder. Das BFA-Verfahrensgesetz wurde dahingehend geändert, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als sicheres Herkunftsland gilt. Zudem ist in bestimmten Fällen zwingend ein Rückkehrberatungsgespräch zu führen, und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl muss ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung erstellen und bereitstellen. Diese Änderungen betreffen insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Verfahrensabläufe für Ausländer und Asylwerber in Österreich und sollen die Regelungen und Prozesse präzisieren und vereinfachen.
Eine Übersicht der Reden von Abgeordneten zu diesem Beschluss im Nationalrat. Die Pro- und Contra-Daten sind dem Datensatz des Parlaments entnommen und entsprechen nicht zwangsläufig dem Abstimmungsverhalten der Partei.
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