26.02.2020
Kurz gesagt
Das österreichische Bundesgesetz ändert die Budgetstruktur mehrerer Ministerien und verschiebt finanzielle Mittel, um interne Kompetenzänderungen und neue Ministerien zu berücksichtigen, was unter anderem das Fremdenwesen und verschiedene soziale Bereiche betrifft. Gleichzeitig werden die Obergrenzen für das Budget 2020 angepasst.
Ausführlicher
Der österreichische Nationalrat hat beschlossen, das Budgetprovisorium 2020 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 zu ändern. Wichtige Änderungen betreffen die Umschichtung von Budgetmitteln und Änderungen in der Zuordnung von Aufgaben zu Ministerien aufgrund neuer Ressortaufteilungen. Insbesondere werden Mittel zwischen verschiedenen Detailbudgets verschoben und die Bezeichnungen sowie Aufgabenbereiche bestimmter Globalbudgets angepasst. So lautet zum Beispiel die Bezeichnung des Globalbudgets 11.03 nun „Recht/Wahlen“ und die Bezeichnung des Globalbudgets 18.01 „Fremdenwesen“. Dies hat auch angepasste Auszahlungsbeträge im Haushalt zur Folge, wie etwa für das Jahr 2020 für die Rubriken „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie“ und „Bildung, Forschung, Kunst und Kultur“. Zudem wurden durch die neue Bundesministeriengesetz-Novelle, die am 1. Februar 2020 in Kraft trat, weitere Mittel verschoben und neuen Ressorts zugewiesen. Dies betrifft etwa Gelder, die von der bisherigen "Mobilität" zu neuen Bereichen wie „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ oder „Klima, Umwelt und Energie“ umgeschichtet wurden. Auch wurden Obergrenzen für Mitarbeiterzahlen in verschiedenen Ministerien festgelegt, wie zum Beispiel 36.604 Mitarbeiter für das Innenministerium und 11.562 Mitarbeiter für das Justizministerium. Diese Änderungen sollen zu einer klareren Aufteilung der Zuständigkeiten und einer effizienteren Verteilung der finanziellen Mittel führen, um somit die Regierungsarbeit zu optimieren.
Eine Übersicht der Reden von Abgeordneten zu diesem Beschluss im Nationalrat. Die Pro- und Contra-Daten sind dem Datensatz des Parlaments entnommen und entsprechen nicht zwangsläufig dem Abstimmungsverhalten der Partei.
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