11.10.2022
Kurz gesagt
Beschäftigte haben vom 5. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 Anspruch auf bis zu drei Wochen bezahlte Sonderbetreuungszeit für die Betreuung von Kindern oder Menschen mit Behinderung bei behördlicher Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen aufgrund von COVID-19-Maßnahmen; Arbeitgeber können das gezahlte Entgelt vom Bund zurückfordern.Ausführlicher
Der österreichische Nationalrat hat beschlossen, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zu ändern. Die neuen Regelungen betreffen hauptsächlich die Sonderbetreuungszeit für Arbeitnehmer. Arbeitnehmer haben vom 5. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 Anspruch auf Sonderbetreuungszeit, wenn sie aufgrund von behördlichen Maßnahmen ihre Kinder unter 14 Jahren, Kinder mit Behinderungen, oder Angehörige mit Behinderungen betreuen müssen. Diese Maßnahmen beinhalten beispielsweise die Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen oder Verkehrsbeschränkungen aufgrund von COVID-19. Während dieser Zeit wird das Gehalt des Arbeitnehmers weiterhin gezahlt. Arbeitgeber können sich diese Ausgaben vom Staat aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zurückerstatten lassen, jedoch nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze. Der Antrag auf Rückerstattung muss innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur eingereicht werden. Sollte eine Vergütung zu Unrecht bezogen werden, muss diese zurückgezahlt werden. Die Regelungen gelten auch für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft. Die neuen Bestimmungen treten rückwirkend ab dem 5. September 2022 in Kraft und sind bis zum 31. Dezember 2022 gültig. Die Vergütungsansprüche können bis zum 31. Mai 2024 geltend gemacht werden.
Eine Übersicht der Reden von Abgeordneten zu diesem Beschluss im Nationalrat. Die Pro- und Contra-Daten sind dem Datensatz des Parlaments entnommen und entsprechen nicht zwangsläufig dem Abstimmungsverhalten der Partei.
19.10.2022
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