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Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

15.12.2021

Inneres und Recht

Kurz gesagt
Der Nationalrat hat beschlossen, dass Haftstrafen zur Durchsetzung von Verpflichtungen verhängt werden können, wobei ein Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit dieser Haft überprüfen kann und bestimmte Verfahrensrechte gewährt werden, wie das Recht auf Verfahrenshilfe und regelmäßige Überprüfung der Haftverhältnismäßigkeit.

Ausführlicher

Der österreichische Nationalrat hat beschlossen, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 zu ändern. Die wichtigsten Punkte der Änderungen sind:

Betreffende Verpflichtungen, wie Duldung oder Unterlassung, die nicht von Dritten ausgeführt werden können, sollen durch Geldstrafen oder Haftstrafen bis zu einem Jahr durchgesetzt werden. Die Höchstgrenze für Geldstrafen liegt bei 2.000 Euro, für Haftstrafen bei vier Wochen. Haft darf nur verhängt werden, wenn sie im Verhältnis zum Zweck steht.

Personen, die in Haft genommen wurden, haben das Recht, die Rechtswidrigkeit dieser Haft vor dem Verwaltungsgericht zu überprüfen zu lassen. Falls die Haft länger als vier Monate dauert, wird die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von einem Gericht regelmäßig alle vier Wochen kontrolliert.

Für die Haft gelten weitgehend dieselben Bestimmungen wie für andere Freiheitsstrafen, mit der Ausnahme, dass die Häftlinge in speziellen, getrennten Hafträumen untergebracht werden müssen. Wenn die Haft durch Gerichte vollzogen wird, trägt der Verpflichtete die Kosten gemäß den Gerichtsvorschriften.

Diese Änderungen treten ab dem 1. Januar 2022 in Kraft.

Reden

Eine Übersicht der Reden von Abgeordneten zu diesem Beschluss im Nationalrat. Die Pro- und Contra-Daten sind dem Datensatz des Parlaments entnommen und entsprechen nicht zwangsläufig dem Abstimmungsverhalten der Partei.

21.12.2021

Abgeordneter Mag. Christian Buchmann (ÖVP) erläutert, dass die Novelle des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes notwendig ist, um ein Regelungsvakuum zu vermeiden, und betont, dass die Beugehaft keine Strafe darstellt und nicht zur Durchsetzung einer allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung wie der Impfpflicht verwendet werden kann. Er unterstützt die Novelle, da sie den Rechtsschutz erweitert und keine Freiheitsstrafen im Zusammenhang mit der Impfpflicht vorsieht.
ruhigformalüberzeugendpräzisehöflichkonstruktiv

21.12.2021

Der Abgeordnete Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross betont, dass die Neuregelung der Beugehaft Verbesserungen wie zeitliche Beschränkungen, die Möglichkeit zur Beschwerde und regelmäßige Überprüfungen der Haftverhältnismäßigkeit beinhaltet. Er stellt klar, dass die Beugehaft nur bei individueller Rechtsverletzung und Verhältnismäßigkeit zur Anwendung kommt und nicht im Zusammenhang mit dem Impfpflichtgesetz steht.
leidenschaftlichformalüberzeugendargumentativpräzisehöflichkonstruktivintensiv

21.12.2021

Mag. Elisabeth Grossmann betont, dass Haft zur Durchsetzung von Rechten nur das letzte Mittel sein sollte und nur unter strengen Bedingungen verhängt werden darf, wobei angemessene Rechtsschutzmechanismen zu gewährleisten sind. Die Zustimmung zum Gesetz sei gerechtfertigt, da es durch präzise Regelungen und Rechtsmittel den Anforderungen des Verfassungsgerichtshofs entspricht.
formalüberzeugendargumentativpräzisehöflichkonstruktiv

21.12.2021

Die Abgeordnete Mag. Karoline Edtstadler betont die Notwendigkeit der Beugehaft zur Durchsetzung von höchstpersönlichen Leistungen, insbesondere im Fremdenrecht, stellt jedoch klar, dass diese Maßnahme nicht im Zusammenhang mit der Impfpflicht angewendet werden könne. Sie appelliert an eine verbesserte Gesprächskultur und Zusammenarbeit, um hohe Impfquoten zu erreichen und das Gesundheitssystem zu entlasten.
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21.12.2021

Dr. Johannes Hübner argumentiert gegen die Reform des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, die die Möglichkeit zur Verhängung von Beugehaft in Verwaltungsverfahren wiedereinführt, aus Sorge, dass dies auch gegen Ungeimpfte im Rahmen einer möglichen Impfpflicht eingesetzt werden könnte. Er betont dabei seine Skepsis gegenüber politischen Zusicherungen und verweist auf gemeldete Impfschäden als Gründe für Impfverweigerungen, weshalb er einen Antrag einbringt, der Zwangs- und Beugehaft im Zusammenhang mit der COVID-19-Impfpflicht ausschließen soll.
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15.12.2021

Abgeordneter Dr. Johannes Margreiter (NEOS) betont, dass die Neuregelung der Beugehaft im Verwaltungsvollstreckungsgesetz notwendig ist, um eine verfassungswidrige unbefristete Regelung zu ersetzen, und dass diese Änderung nichts mit der Impfpflicht zu tun hat. Er appelliert an eine sachliche und unemotionale Debatte darüber, um die Bevölkerung nicht weiter zu verunsichern.
ruhigformalüberzeugendargumentativpräzisehöflichkonstruktiv

15.12.2021

Mag. Friedrich Ofenauer (ÖVP) betont in seiner Rede, dass die Beugehaft nur zur Durchsetzung individueller Rechtsakte, nicht aber allgemeiner gesetzlicher Verpflichtungen wie einer Impfpflicht, verwendet werden kann und der Entwurf des COVID-19-Impfpflichtgesetzes keine solche individuellen Bescheide vorsieht, wodurch es keine Beugehaft wegen Impfverweigerung geben wird. Zudem wurde das Verwaltungsvollstreckungsgesetz geändert, um Rechtsschutz und Verhältnismäßigkeit bei der Beugehaft sicherzustellen.
leidenschaftlichformalüberzeugendargumentativpräzisekonstruktivintensiv

15.12.2021

In seiner Rede betont Abgeordneter Mag. Christian Drobits, dass die Wiedereinführung der Beugehaft aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs notwendig war und dass diese Haftstrafe nicht auf Impfunwillige angewendet wird. Er kritisiert die Falschbehauptungen, die verbreitet werden und bezeichnet sie als verantwortungslos und fahrlässig, da sie die Bevölkerung verunsichern könnten.
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15.12.2021

Mag. Agnes Sirkka Prammer betont in ihrer Rede die Bedeutung der neuen Regelung für die Verhängung von Haftstrafen zur Durchsetzung von Verpflichtungen, wobei sie insbesondere auf die gewährleisteten Verfahrensrechte und die regelmäßige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Haft hinweist.
formalüberzeugendpräzisehöflichkonstruktiv

15.12.2021

Abgeordneter Mag. Wolfgang Gerstl stellt klar, dass das Verwaltungsvollstreckungsgesetz keine Möglichkeit zur Verhängung von Beugehaft vorsieht und fordert dazu auf, keine unbegründeten Verdächtigungen oder Ängste zu schüren. Er betont, dass keine Beugehaft in diesem Zusammenhang vorgesehen ist.
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15.12.2021

Abgeordnete Dr. Susanne Fürst spricht sich gegen die Wiedereinführung der Beugehaft aus, weil sie befürchtet, dass diese auch zur Durchsetzung der COVID-19-Impfpflicht missbraucht werden könnte, und schlägt eine Gesetzesänderung vor, um solche Maßnahmen ausdrücklich auszuschließen.
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15.12.2021

Dr. Susanne Fürst (FPÖ) verteidigt sich gegen den Vorwurf, sie habe behauptet, die Gesetzesnovelle habe das Ziel, Ungeimpfte einzusperren, und kritisiert die Impfpflicht der Regierung, indem sie darauf hinweist, dass die Beugehaft in der Zukunft dennoch angewendet werden könnte und vulnerable Personen durch den Impfzwang zusätzlich belastet würden.
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Dokumente

Gesetzestext
Beschlussformel NR
Beschlussformel BR

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